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Das GWT-Zertifizierungssystem bewertet nationale und internationale Unternehmen, die Produkte für Abwasserentsorgungsanlagen herstellen oder liefern. Bewertet wird die Qualität der Produkte über den ganzen Lebenszyklus einer Kläranlage hinweg und auch das Unternehmen wird anhand von 28 Kriterien, den sog. GWT-Richtlinien bewertet. 

Zertifizierungssystem

Die Gütegemeinschaft Wassertechnik (GWT) hat den Zweck, die Herstellung und Montage sowie die Wartung und den Ersatzteildienst von qualitativ hochwertigen Maschinen, Apparaten und Anlagen für die Abwasserbehandlung - insbesondere im Interesse des Grundwasser- und Umweltschutzes - sowie die laufende Kontrolle der Einhaltung der Mindestqualität zu fördern. Um diesen Zweck zu erreichen, hat die Gütegemeinschaft Wassertechnik (GWT) Gütebestimmungen in Form von Richtlinien für den Bau dieser Anlagen und Einrichtungen geschaffen. Ein Zertifikat der Gütegemeinschaft Wassertechnik (GWT) können alle einschlägigen Hersteller oder Lieferanten für ihre Produkte erwerben, wenn sie maßgeblichen Einfluss auf die Qualität der Produkte haben sowie die erforderlichen Qualifikationen erbringen. Zertifizierte Unternehmen sind verpflichtet, die Gütebestimmungen einzuhalten. Weiters können öffentlich-rechtliche Körperschaften, Standesvertretungen und einschlägige Organisationen Mitglied der GWT werden.

Maßgeblicher Einfluss auf die Produktqualität kann dann als gegeben angenommen werden, wenn das Unternehmen mindestens die folgenden Tätigkeiten selber durchführt:

  1. Auslegung
  2. Berechnung (hinsichtlich Funktion und Festigkeit)
  3. Konstruktion (Werkstattzeichnungen, Stücklisten)
  4. Fertigungsplan (z.B. Vorgabe von Fertigungsverfahren, Schweißverfahren, Korrosionsschutz u.a.)
  5. Fertigung
    Eine Fertigung bei einem Unterauftragnehmer ist zulässig, wenn dieser die relevanten Bestimmungen der jew. Richtlinie(n) erfüllt und wenn das zertifizierte Unternehmen sicherstellt (nachweislich alle 2 Jahre prüft), dass die entsprechenden Kriterien wie 
    - Fachpersonal, 
    - Werkzeugmaschinenpark, 
    - QM- Maßnahmen (Eingangs- und Fertigungsprüfungen) und die erforderlichen
    - Gewerbeberechtigungen, 
    - Konzessionen und 
    - Schweißzulassungen (Nachweis nach ÖNORM EN ISO 3834 (Betriebszulassung) oder Gleichwertiges); bei tragenden Konstruktionen ist allenfalls die EN 1090 zu beachten
    vorhanden sind. 
    Wenn bei einer Überwachungsprüfung (Produkt- oder Überwachungsprüfung) Zweifel an der Einhaltung dieser Kriterien auftreten, dann muss der Unterauftragnehmer einer Überwachungsprüfung durch einen Inspektor einer akkr. Prüf- und Inspektionsstelle unterzogen werden.
  6. Endprüfung nach einem genau festgelegten Verfahren (welche Merkmale werden wo, wie, wie oft, womit und nach welchen Abnahmekriterien geprüft). 

Die Überprüfung der Einhaltung der Gütebestimmungen durch die zertifizierten Unternehmen wird über Auftrag des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und (nach aktuellem geltendem Bescheid GZ BMDW-92.321/0138-I/12/2018 für die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte) durch die Gütegemeinschaft Wassertechnik (GWT) veranlasst und von Inspektoren von akkreditierten Prüf- und Inspektionsstellen regelmäßig durchgeführt. 

Ein Zertifikat der GWT und das Gütezeichen GWT kann jenen Produkten zuerkannt werden, die die Qualitätsanforderungen gemäß den jeweiligen GWT-Richtlinien erfüllen. Diese Anforderungen gehen über die normalen gesetzlichen und/oder normativen Anforderungen hinaus und betreffen insbesondere Betriebssicherheit, Servicefreundlichkeit, Umweltverträglichkeit u.a.. Das Gütezeichen zeigt an, dass das jeweilige Produkt diese hohen Anforderungen gemäß den GWT-Richtlinien erfüllt.

Das Gütezeichen GWT ist für die Gütegemeinschaft Wassertechnik beim Österreichischen Patentamt eingetragen und geschützt.

Die Gütegemeinschaft Wassertechnik verleiht ein Zertifikat und das Recht zur Führung des Gütezeichens GWT für die jeweilige geprüfte Produktgruppe (= GWT-Richtlinie), für die GWT-Richtlinien bestehen, gemäß diesen Richtlinien (siehe auch "Geschäftsordnung für die Verleihung und Verwendung des Gütezeichens" - Beilage zu den Satzungen).

Jedes Unternehmen, das ein Zertifikat der GWT und das Recht zur Führung des Gütezeichens GWT nach einer der GWT-Richtlinien erhalten möchte, beantragt dies bei der GWT möglichst unter Beischluss diverser Unterlagen. Die GWT veranlasst nach entsprechender Durchsicht dieser Unterlagen im Prüfungsausschuss die Produktprüfungen und, bei Firmen die noch kein Gütezeichen besitzen, auch die Erstprüfung (Beitrittsprüfung), gemäß Formblatt 015. Diese Überwachungsprüfungen werden bei einem Inspektor einer akkreditierten Prüf- und Inspektionsstelle zu Lasten des Unternehmens von der GWT beauftragt. Jedes Unternehmen kann das Recht zur Führung des Gütezeichens GWT nach mehreren Richtlinien erwerben. Im Zertifikat, das jedes erfolgreiche Unternehmen von der GWT erhält, sind diese Richtlinien angeführt. Mit dem Zertifikat wird bestätigt, dass dieses Unternehmen in der Lage ist, die Qualitätskriterien der GWT und der jeweiligen GWT- Richtlinien zu erfüllen.

* Die Zertifizierungsstelle der GWT bleibt für die Entscheidungen in Bezug auf die Zertifizierungen verantwortlich und behält auch das alleinige Recht darüber.

Ein GWT-Zertifikat gilt ab dem Ausstellungsdatum bis zum Ende des darauf folgenden 3. Kalenderjahres.

Ab der Produktprüfung (siehe 2.6.2) bzw. der erweiterten Überwachungsprüfung (siehe 2.6.4) ist zumindest eine einfache Überwachungsprüfung bis zur nächsten erweiterten Überwachungsprüfung durchzuführen (siehe 2.6.3). Im dritten Jahr ist eine erweiterte Überwachungsprüfung (siehe 2.6.4) durchzuführen und positivenfalls ein neues Zertifikat für weitere drei Jahre auszustellen. Der Prüfungsausschuss kann unabhängig davon nach Bedarf oder Anlassfall auch unangemeldet Überwachungsprüfungen veranlassen.

Ziel dieser Überwachungsprüfungen ist es, zu überwachen, ob die Produkte des Unternehmens nach wie vor den Qualitätsforderungen der GWT und den zutreffenden GWT-Richtlinien entsprechen (Qualitätsfähigkeit).

Hinweis:
Um diesen Zeitplan deutlicher zu machen, hier ein Beispiel:

  • am 15. Okt. 2013 Produktprüfung mit Zertifikatsausstellung (gültig bis Ende 2016) und Vertrag (Standardbrief)
  • bis 30. Juni 2015 einfache Überwachungsprüfung
  • bis 31. Dez. 2016 erweiterte Überwachungsprüfung mit Zertifikatsausstellung (gültig bis Ende 2019) und Vertrag (Standardbrief).

Wenn ein zertifiziertes Unternehmen innerhalb der Geltungsdauer des GWT-Zertifikates die notwendigen einfachen Überwachungsprüfungen nicht zeitgerecht vor Ablauf des jeweiligen Überprüfungszeitraumes durchführen lässt, dann ist das Recht zur Führung des Gütezeichens nach der jeweiligen Richtlinie spätestens nach sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Jahres abzuerkennen.

Wenn ein zertifiziertes Unternehmen die notwendige erweiterte Überwachungsprüfung nicht oder nicht zeitgerecht vor Ablauf des Zertifikates durchführen lässt, dann erlischt das Recht zur Führung des Gütezeichens GWT automatisch.

Der Prüfungsausschuss kann eine zusätzliche Frist für die Durchführung der erweiterten Überwachungsprüfung genehmigen, wenn das zertifizierte Unternehmen die anstehende erweiterte Überwachungsprüfung bei der zugewiesenen Prüf- und Inspektionsstelle nachweislich rechtzeitig vor Ablauf des Zertifikates beauftragt hat. In begründeten Fällen (Terminprobleme bei den Prüf- und Inspektionsstellen u.a.) kann diese Genehmigung in schriftlicher Form auch durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorläufig erteilt werden, wenn hierfür die nächste ordentliche Sitzung des Prüfungsausschusses nicht abgewartet werden kann.

Weiters kann der Vorstand der Gütegemeinschaft Wassertechnik bei entsprechenden Verstößen (missbräuchliche Verwendung des Gütezeichens, mangelnde Qualität der Produkte, Nichterfüllung wesentlicher Anforderungen u.a.) das Recht zur Führung des Gütezeichens (das Zertifikat) entziehen. Mit der Entziehung kann der Vorstand auch den Ausschluss verbinden (siehe VA006).

Nähere Details finden Sie im Formblatt 015.

Bei der Erstprüfung wird festgestellt, ob es sich im gegenständlichen Falle um eine Produktionsstätte handelt und ob jene Einrichtungen vorhanden und jene Maßnahmen gesetzt sind, die zur Erfüllung der gestellten Qualitätserfordernisse notwendig sind (Q- Management-System vorhanden). Eine Wiederholung dieser Erstprüfung mit denselben Prüfungskriterien ist alle neun Jahre vorzunehmen, um etwaige Veränderungen festzustellen. Die Überwachungsprüfungen sind mittels der GWT-Checklisten von einem von der GWT beauftragten Inspektor einer akkr. Prüf- und Inspektionsstelle auszuführen. Der Inspektor hat einen Prüfbericht zu erstellen und der GWT zu übermitteln.

Der Umfang dieser Überwachungsprüfung hängt vom Inhalt des Antrages ab, den das Unternehmen beim Prüfungsausschuss der GWT gestellt hat und bezieht sich auf jene Produkte, für die es GWT-Richtlinien gibt und für die ein Gütezeichen beantragt wird. Die Produktprüfung hat den Zweck, die Feststellung zu treffen, ob die erzeugten Produkte den zutreffenden Güterichtlinien der GWT und den einschlägigen in Österreich geltenden Normen und Vorschriften entsprechen, d.h. dass vorrangig nach diesen Richtlinien, Normen und Vorschriften geprüft wird. Die Überwachungsprüfungen werden so durchgeführt, als würde es sich immer um einzeln hergestellte Produkte handeln (nicht Serienprodukte). Die Überwachungsprüfungen sind mittels der GWT-Checklisten von einem von der GWT beauftragten Inspektor einer akkr. Prüf- und Inspektionsstelle auszuführen. Der Inspektor hat einen Prüfbericht zu erstellen und der GWT zu übermitteln. Jede Produktprüfung schließt eine Produktbesichtigung im Werk oder vor Ort ein.

Jede Produktprüfung besteht aus:

  • den Produktprüfungen einschließlich den Produktbesichtigungen im Werk oder vor Ort (z.B. Baustelle) sowie
  • jene Teile der Beitrittsprüfungen, die gemäß dem Ermessen des Inspektors im jeweiligen Fall prüfenswert erscheinen insbesondere jene Punkte, die sich gegenüber der letzten Überwachungsprüfung geändert haben und
  • die Überprüfung der Eigenüberwachung (Wirksamkeit der Eingangs-, Zwischen- und Endprüfung der Produkte, sowie Maßnahmen nach Fehlermeldungen). 
  • Im besonderen ist zu prüfen, ob der Lagerbestand an Rohmaterial, Halbfertigteilen und Zulieferteilen dem Auftragsstand entspricht und
  • ob das Verhalten des Unternehmens im rechtsgeschäftlichen Verkehr (Ausschreibungsverhalten) den Bestimmungen der GWT entspricht.

Darüber hinaus wird bei der Überwachungsprüfung der beantragten Produktgruppe noch folgendes festgestellt:

  • Produktionsbeginn (know-how-Übernahme von Vorgängerfirma, Engagement erfahrener Ingenieure u.a.)
  • Anzahl der Produkte und Angaben des damit erzielten Umsatzes in den beiden letzten Jahren
  • Produktionsaktivität zum Zeitpunkt der Überwachungsprüfung
  • eigener Wertschöpfungsanteil (Anteil der zugekauften Halb- und Ganzfabrikate)
  • Exportanteil
  • Vorsorgemaßnahmen für Serviceleistungen und Reparaturen (Ersatzteillager, Personal, Verkehrsmittel).

Eine einfache Überwachungsprüfung ist zwischen zwei erweiterten Überwachungsprüfungen (der Prüfungsausschuss kann auch einen engeren Prüfungsabstand in Abhängigkeit von ev. Abweichungen festlegen) durchzuführen.

Eine einfache Überwachungsprüfung umfasst:

  • jene Teile der Beitritts- und Produktprüfungen, die gemäß dem Ermessen des Inspektors im jeweiligen Fall prüfenswert erscheinen insbesondere jene Punkte, die sich gegenüber der letzten Überwachungsprüfung geändert haben,
  • die Überprüfung der Maßnahmen, die das Unternehmen bezüglich der Abweichungen, die bei der vorhergehenden Produkt- oder Überwachungsprüfung festgestellt wurden, gesetzt hat
  • die Überprüfung der Maßnahmen, die das Unternehmen bezüglich der Hinweise die bei der vorhergehenden Produkt- oder Überwachungsprüfung festgestellt wurden, gesetzt hat
  • die Überprüfung der Eigenüberwachung (Wirksamkeit der Eingangs-, Zwischen- und Endprüfung der Produkte, sowie Maßnahmen nach Fehlermeldungen),
  • wenn möglich eine Produktbesichtigung im Werk bei einem Firmenrundgang.

Diese einfachen Überwachungsprüfungen sind mittels der GWT-Checklisten von einem von der GWT beauftragten Inspektor einer akkreditierten Prüf- und Inspektionsstelle durchzuführen. Der Inspektor hat einen Überwachungsbericht zu erstellen und der GWT zu übermitteln.

Eine erweiterte Überwachungsprüfung ist im Abstand von jeweils drei Jahren (der Prüfungsausschuss kann auch einen engeren Prüfungsabstand in Abhängigkeit von ev. Abweichungen festlegen) durchzuführen.

Sie umfasst:

  • die Produktprüfungen einschließlich der Produktbesichtigung im Werk oder vor Ort (z.B. Baustelle) sowie
  • jene Teile der Beitrittsprüfungen, die gemäß dem Ermessen des Inspektors im jeweiligen Fall prüfenswert erscheinen insbesondere jene Punkte, die sich gegenüber der letzten Überwachungsprüfung geändert haben und
  • die Überprüfung der Eigenüberwachung (Wirksamkeit der Eingangs-, Zwischen- und Endprüfung der Produkte, sowie Maßnahmen nach Fehlermeldungen).
  • Im besonderen ist zu prüfen, ob der Lagerbestand an Rohmaterial, Halbfertigteilen und Zulieferteilen dem Auftragsstand entspricht und
  • ob das Verhalten des Unternehmens im rechtsgeschäftlichen Verkehr (Ausschreibungsverhalten) den Bestimmungen der GWT entspricht.
  • Ferner ist vor einer Vor-Ort-Überprüfung die Dokumentation im Sinne von Abschnitt 2q) nachzuweisen, wenn dies nicht bereits überprüft wurde.

Diese erweiterte Überwachungsprüfung ist von einem von der GWT beauftragten Inspektor einer akkreditierten Prüf- und Inspektionsstelle durchzuführen.

Werden im Rahmen einer der vorgenannten Überwachungsprüfungen nicht alle Anforderungen durch positive Prüfungsergebnisse erfüllt, so ist eine Wiederholungsprüfung zulässig. Bei positivem Abschluss der Wiederholungsprüfung ist die Überwachungsprüfung in ihrer Gesamtheit durch die Prüf- und Inspektionsstelle als positiv zu beurteilen.

Jedes zertifizierte Unternehmen hat eigenverantwortlich für die Güteüberwachung seiner Produkte zu sorgen und darüber Aufzeichnungen im Rahmen eines zertifizierten QM-Systems zu führen (insbesondere Wirksamkeit der Eingangs-, Zwischen- und Endinspektion der Produkte, sowie Maßnahmen nach Fehlermeldungen). Diese Aufzeichnungen sind bei den Überwachungsprüfungen vom Inspektor vorzulegen.

Die empfohlenen akkreditierten Prüfstellen sind unter "Über die GWT" abzurufen.

(siehe auch Satzungen der GWT)

Die Organe der Gütegemeinschaft sind:

  • Die Generalversammlung,
  • der Vorstand,
  • der Rechnungsprüfer

und gemäß Geschäftsordnung für die Verleihung und Verwendung des Gütezeichens

  • der Prüfungsausschuss.

Die Organe haben die Geschäfte unparteiisch zu führen und dienstlich zu ihrer Kenntnis gelangende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vor jedermann geheim zu halten. Alle Mitglieder von Organen der Gütegemeinschaft Wassertechnik werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.

Die zertifizierten Unternehmen haben das Recht, alle für die Gesamtheit der Zertifizierten geschaffenen Einrichtungen der GWT zu benützen und von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Alle zertifizierten Unternehmen sind zur Befolgung der Satzungen und der gemäß den Satzungen gefassten Beschlüsse der Organe verpflichtet. Als Bestandteil der Satzungen besteht eine "Geschäftsordnung für die Verleihung und Verwendung des Gütezeichens". Die zertifizierten Unternehmen sind zur Beachtung dieser Geschäftsordnung verpflichtet. Ferner sind diese Unternehmen zur Leistung der entsprechenden Beiträge verpflichtet. Die zertifizierten Unternehmen haben das Recht, an den zu gewissen Themen gegründeten Arbeitsgruppen teilzunehmen und das Gütezeichen (Verbandsmarke) entsprechend der jeweiligen Zertifizierung zu verwenden (siehe dazu auch das FB015).

Bei ruhenden Rechten zur Führung des Gütezeichens (z.B. wenn das zertifizierte Unternehmen derzeit keine Produktion in diesem Bereich hat, aber wieder produzieren möchte), wird die Gültigkeit des Zertifikates nicht automatisch verlängert (das Zertifikat läuft ab oder es wird ein neues Zertifikat erstellt, das nur die entsprechenden Richtlinien enthält, das Unternehmen bleibt in der Liste der zertifizierten Unternehmen FB001, das Gütezeichen wird aber aus der Liste gestrichen). Bei neuerlicher erster Auftragsübernahme ist sofort eine erweiterte Überwachungsprüfung zu veranlassen und bei positivem Ergebnis ein neues Zertifikat, entsprechend dem Beschluss des Prüfungsausschusses, auszustellen.

Weiters kann der Prüfungsausschuss ein Ruhen der Berechtigung nach VA005 Abschnitt 5.3 veranlassen, wenn durch Überwachungsprüfungen (erweitert oder einfach) festgestellt wird, dass innerhalb der letzten drei Jahre kein einschlägiges Produkt hergestellt wurde und auch kein einschlägiges Produkt im Auftragsstand ist.

Die jeweils gültige Liste der zertifizierten Unternehmen und deren Berechtigungen wird von der GWT veröffentlicht (siehe Zertifizierte Unternehmen).

Alle mit dem Verfahren der Zuerkennung (Verleihung der Benützungsbewilligung) befassten Personen sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

Im Falle von Streitigkeiten kann vom Vorstand ein Schiedsgericht nach Antrag der Streitparteien eingerichtet werden (siehe dazu Satzungen § 12).

Beschwerden jeder Art sind zunächst an den Vorstand der Gütegemeinschaft zu richten.

Weiters wird auf

  • die Satzungen § 3 d) und § 12 
  • die Geschäftsordnung (Beilage zu den Satzungen) Punkte 7) und 9)

verwiesen.

Außerdem steht in Fällen, in denen der Beschwerdeführer seine Interessen durch die Gremien der GWT nicht ausreichend vertreten sieht, der Weg zur Akkreditierung Austria offen.

Vorstand:VorsitzenderDI Reinhard Nowotny
Vorsitzender-Stv.Ing. Peter Duchkowitsch
weitere MitgliederIng. Hubert Ginzler
Ing. Eckart Gruber
Prüfungsausschuss:VorsitzenderIng. Peter Duchkowitsch
weitere MitgliederDI Reinhard Nowotny
Thomas Zagler, MSc
Per. Ind. Stephan Obexer
Rechnungsprüfer:Mag. Gerfried Habenicht
Mag. Richard Guhsl
Geschäftsführer:DDr. Christoph Slouka